
Richtlinien
für die Ausbildung
Änderungen durch das neue Luftrecht
Am 20.Dezember 2002 hat der deutsche Bundesrat Änderungen der Luftpersonalverordnung (LuftPersV) beschlossen. Diese Änderungen treten am 01. Mai 2003 in Kraft.
Hier die wichtigsten Änderungen, die auch die Ergebnisse der Harmonisierung zwischen DHV und ÖAeC berücksichtigen.
1. Mindestalter
Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung (nichtmotorisierte Luftsportgeräte) beträgt 14 Jahre (bisher 16 Jahre) mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
2. Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst in der Praxis 20 Starts und Landungen und erfolgt in Übungsgeländen mit einem Höhenunterschied von 40 – 200 Metern (bisher 40 – 100 Meter)
Die Anzahl der Laufübungen vor den ersten Flügen (bisher 20) ist nicht mehr vorgeschrieben, sie liegt im Ermessen des Fluglehrers.
Die Grundausbildung kann, mit Ausnahme der Laufübungen, vollständig an der Winde erfolgen, wenn für den A- Schein die Startart "Windenschleppstart" angestrebt wird.
Die Theorieausbildung umfasst 6 Unterrichtsstunden in den Fächern Technik, Verhalten in besonderen Fällen, Meteorologie und Luftrecht.
3. Lernausweis (L-Schein)
Nach abgeschlossener Grundausbildung kann die Flugschule dem Schüler den Lernausweis (L-Schein) erteilen. Dieser berechtigt zum Fliegen in dem Übungsgelände, in welchem die Ausbildung erfolgt ist, bis zu einem Höhenunterschied von 200 Metern, mit Flugauftrag der Flugschule. Der Lernausweis ist 36 Monate gültig.
4. Schulungsbestätigung (D-Schein)
Nach abgeschlossener Grundausbildung, abgeschlossener A-Schein-Theorieausbildung (20 Std.) in Luftrecht, Meteorologie, Technik und Verhalten in besonderen Fällen sowie mindestens 10 Höhenflügen über 300 Meter kann die Flugschule dem Schüler eine Schulungsbestätigung erteilen. Diese berechtigt zum Fliegen in dem Übungsgelände, in welchem die Höhenflugausbildung erfolgt ist, mit Flugauftrag der Flugschule. Für die Berechtigung in weiteren Übungsgeländen zu fliegen, ist der Flugschüler dort während mindestens 5 Höhenflügen unter Aufsicht eines Fluglehrers einzuweisen. Die Schulungsbestätigung ist 36 Monate gültig.
Eine Schulungsbestätigung (D-Schein) kann auch für die Startart "Windenschlepp" erteilt werden. Dazu ist zusätzlich die Theorieausbildung zur Winde einschließlich flugschulinternen Leistungsnachweises erforderlich.
5. Beschränkter Luftfahrerschein (A-Schein)
Der beschränkte Luftfahrerschein erfordert nach der Grundausbildung und dem Theoriekurs 40 Höhenflüge als Alleinflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 Metern (die D-Schein-Flüge werden angerechnet!), davon mindestens 10 mit mehr als 500 Meter Höhendifferenz. (bei Windenschlepp 300 Meter). Mindestens 25 Höhenflüge müssen unter Fluglehreraufsicht erfolgen, 15 können mit Flugauftrag durchgeführt werden.
Als Höhenflüge gelten Flüge über 300 Meter Höhendifferenz oder Flüge an niedrigeren Fluggeländen, wenn die Höhe das Erfliegen des A-Schein-Prüfungsprogramms (Achter, Landeeinteilung) erlaubt.
Maximal 5 Höhenflüge können mit dem Fluglehrer im Doppelsitzer durchgeführt werden.
Ein- und beidseitiges Ohren- Anlegen und beschleunigtes Fliegen werden als verbindliche Flugaufgaben in den GS- Lehrplan aufgenommen.
Der "Rückwärtsstart" wird als verbindlicher Ausbildungsinhalt in den Lehrplan aufgenommen.
Das Trainieren der Landefallübungen wird aus dem GS- Lehrplan gestrichen.
Startarten: Der beschränkte Luftfahrerschein kann "startartbezogen" erworben werden.
- mit Hangstart
- mit Windenschleppstart
Die Berechtigung beschränkt sich dabei auf die eingetragenen Startarten.
Zum Eintragung zusätzlicher Startarten (bisher Windenschleppstartberechtigung)sind als Einweisung erforderlich:
- bei Hangstart: mindestens 20 Starts, davon mindestens 10 bei Flügen über 500 Meter Höhenunterschied unter Fluglehreraufsicht und eine theoretische Ausbildung.
- bei Windenschleppstart: mindestens 20 Starts und 10 Startleitungen unter Fluglehreraufsicht und eine theoretische Ausbildung.
Die bisherigen Prüfungen zur Windenstartberechtigung durch einen DHV-Prüfer werden durch flugschulinterne Leistungsnachweise ersetzt.
6. Unbeschränkter Luftfahrerschein (B- Schein)
- Eingangsvoraussetzungen: Mit der B-Schein-Ausbildung kann sofort nach Erwerb des A-Scheins begonnen werden.
- Theoretische Ausbildung: Wie bisher 20 Unterrichtsstunden in den Fächern Luftrecht, Navigation und Meteorologie mit Prüfung bei einem DHV-Prüfer.
- Praktische Ausbildung: 20 Höhenflüge, davon mindestens 10 mit einer Flugdauer von mehr als 30 Minuten. Diese Flüge müssen auf 2 verschiedenen Geländen stattfinden und von einer Flugschule bestätigt werden.
Im Rahmen dieser Flüge ist der Pilot unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers in nachfolgende Flugmanöver und Ausbildungsinhalte einzuweisen:
- Übungen zum "aktiven Fliegen" (Rollen und stabilisieren, Nicken und stabilisieren, schnelle Acht unter 25 Sekunden ohne starkes Pendeln)
- Seitliches Einklappen bis 50% der Eintrittskante, Gegensteuern und Öffnen
- Schnellabstieg (Ohrenanlegen mit Beschleunigen, B- Stall, Einleitung Steilspirale)
- Landen auf kleiner Fläche
- Technik des Streckenfliegens (Aufwindsuche, Zentriertechniken, Startüberhöhung erfliegen, kleine Strecken im Gleitwinkelbereich unter Berücksichtigung von Fixpunkten und Leitlinien erfliegen, Wechsel der Aufwindquellen, Talquerung)
- Rettungsgerätetraining in der Halle
Der schriftlichem Nachweis (Ausbildungszeugnis, Teilnahmezertifikat) einer Teilnahme an Fortbildungskursen (Performance-, Sicherheits-, Flugtechnik-, Thermik-, Streckenflugtraining) in einer berechtigten Flugschule innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Überlandausbildung, kann auf die Praxisausbildung ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die absolvierten Ausbildungsinhalte mindestens den Anforderungen dieses Lehrplanes entsprechen.
Praxisprüfung: Anstelle der bisherigen Praxisprüfung absolviert der Prüfling einen Streckenflug von 10 km mit Bestätigung durch den Fluglehrer.
Auch der unbeschränkte Luftfahrerschein kann startartbezogen erworben werden.
7. Passagierflugberechtigung
- Eingangsvoraussetzungen: 1 Jahr A-Schein, Flugbuchnachweis 100 Höhenflüge, praktischer Eingangstest in einer berechtigten Flugschule.
- Ausbildung: 5 doppelsitzige Höhenflüge mit einem Fluglehrer, 10 doppelsitzige Höhenflüge unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers, 30 doppelsitzige Höhenflüge mit Scheininhabern als Fluggästen im Flugauftrag der Flugschule. Diese Flüge müssen von einem Fluglehrer bestätigt werden.
Auch die Passagierflugausbildung kann startartbezogen erworben werden.
8. Fluglehrer
- Eingangsvoraussetzungen: 2 Jahre A-Schein, B-Schein, 200 Höhenflüge, praktischer und theoretischer Auswahltest.
- Vorpraktikum: Das bisher in der LuftPersV als Eingangsvoraussetzung festgelegte Vorpraktikum in der Flugschule ist nicht mehr vorgeschrieben. Die künftige Regelung der APO lässt aber das Vorpraktikum weiterhin zu. Von der gesamten Praktikumsdauer von 90 Tagen, können maximal 30 Tage als Vorpraktikum absolviert werden. Wird kein, oder ein verkürztes Vorpraktikum absolviert, verlängert sich das Hauptpraktikum entsprechend.
- Fluglehrerfortbildung: Zur Verlängerung der Fluglehrerberechtigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang alle 3 Jahre (bisher alle 2 Jahre) erforderlich.
9. Windenführer
Die Windenführer- Einweisung kann auch von "erfahrenen Windenführern", nicht mehr ausschließlich von Fluglehrern erteilt werden.
10. Flugpraxis
Gleitschirm- und Hängegleiterpiloten haben alle drei Jahre (innerhalb der letzten 12 Monate) einen Überprüfungsflug durchzuführen. Der Nachweis erfolgt durch Eintrag in das Flugbuch mit Bestätigung einer Flugschule oder eines Fluglehrers, Prüfers oder Beauftragten für Luftaufsicht.
Überprüfungsflüge für Passagierflugberechtigungen können nur bei einer Flugschule durchgeführt werden.

